Immobilienrecht
Das Immobilienrecht beinhaltet die rechtlichen Grundlagen und Rechtsbeziehungen zu allen Vorgängen betreffend Grundstückserwerb (entgeltlich oder unentgeltlich) und zwar sowohl hinsichtlich von Liegenschaften wie auch Gebäudegrundstücken, Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümerrecht, sowie die Rechtsbeziehungen dinglicher Art in Bezug auf Eintragung von Belastungen von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken.
Neben den privatrechtlichen Vorschriften wie z.B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Wohnungseigentumsgesetz (WEG) weist das Immobilienrecht auch Bezugspunkte zum öffentlichen Recht auf. Hier sind insbesondere maßgeblich das Baugesetzbuch (BauGB) und die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Insbesondere der Kauf und der Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Der Erwerb von Immobilien unterliegt anderen gesetzlichen Bestimmungen als der Erwerb von beweglichen Sachen: Soll ein Grundstück veräußert werden, ist immer ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. Ebenso muss die gesetzlich erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang an Grundbesitz (Auflassung genannt) notariell beurkundet werden. Der Eigentumswechsel muss im Grundbuch eingetragen werden.
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis über die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken. Im Grundbuch eingetragen sind auch etwaige Belastungen eines Grundstückes wie z. B. ein Wohnungsrecht, ein Vorkaufsrecht, ein Überwegungsrecht, eine Grundschuld. Die Grundbücher werden beim Grundbuchamt des jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichts geführt.
Für alle anstehenden Fragen oder ggf. vorgesehene grundbuchlichen Veränderungsvorgänge ist immer ein Notar hinzuzuziehen, ggf. können parallel anwaltliche Rechtsauskünfte eingeholt werden.
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