Betriebliche Altersvorsorge und Elternzeit: Schadensersatz des Arbeitgebers

Betriebliche Altersvorsorge und Elternzeit: Schadensersatz des Arbeitgebers

Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers aufgrund einer unterbliebenen Wiederaufnahme von Beitragszahlungen und infolgedessen endgültiger beitragsfreier Fortsetzung einer Rentenversicherung in Form einer betrieblichen Altersvorsorge besteht, wenn eine vergleichbare Risikoabsicherung für die Arbeitnehmerin mit höheren Beiträgen, und ein Neuvertrag mit einer schlechteren Garantieverzinsung verbunden ist.

Der Arbeitgeber ist aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten gehalten, die Interessen der Arbeitnehmerin so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Das umfasst auch, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmerin im Zuge von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu schützen.

Damit obliegt es dem Arbeitgeber, nach einer elternzeitbedingten zeitlich begrenzten Aussetzung von Beitragszahlungen, für die Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages Sorge zu tragen durch Wiederaufnahme der Beitragsabführung vom Gehalt der Arbeitnehmerin.

Bedient sich der Arbeitgeber insoweit eines Erfüllungsgehilfen, und versäumt dieser die Frist zur Wiederaufnahme der Beitragszahlungen fahrlässig, haftet der Arbeitgeber für dieses Versäumnis uneingeschränkt. Ein Mitverschulden zu Lasten der Arbeitnehmerin ergibt sich auch dann nicht, wenn diese den Arbeitgeber zeitverzögert auf die unterbliebene Beitragsabführung hinweist. Die Arbeitnehmerin ist nicht Versicherungsvertragspartei, kann damit keinerlei vertragswirksame Erklärungen abgeben.

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